TTS stellt Prüfer mit zusätzlicher Prüfverfahrenskompetenz nach § 8a (3) BSIG

Betreiber Kritischer Infrastrukturen müssen ihre Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen nach dem Stand der Technik gegenüber dem BSI mindestens alle zwei Jahre, erstmalig nach Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV), nachweisen. Die Überprüfung soll nur durch Prüfer mit spezieller Prüfverfahrenskompetenz durchgeführt werden.

Die ersten drei TTS Mitarbeiter haben nun erfolgreich an der Schulung zum Prüfer mit zusätzlicher Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG teilgenommen. Vier weitere TTS Mitarbeiter werden diese Schulung im Juni absolvieren. Damit können wir unsere Kunden noch umfangreicher bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem IT-Sicherheitsgesetz unterstützen.

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